Blechschaden – Was jetzt? Richtiges Verhalten nach einem Unfall
Veröffentlicht am 11.8.2015 von LexiCar Noch keine Kommentare
Alle 13 Sekunden passiert in Deutschland ein Verkehrsunfall – Davor sind leider auch die Fahrer von Oldtimern nicht ausgenommen. Doch was tut man nach einem Unfall? Wann verständigt man die Versicherung - und wer kommt für die Wertminderung am Oldtimer auf?
Fast jeder Autofahrer hat im Laufe seines Lebens mit unfreiwilligen Kaltverformungen seines Fahrzeugs zu tun. Hierbei reicht die Bandbreite vom ärgerlichen aber harmlosen Kratzer, über kleinere Blechschäden, bis hin zum Totalschaden. Doch was sollte man tun, wenn es passiert ist? Muss man nach einem Unfall immer die Polizei rufen – und wer bezahlt den Schaden? Im Folgenden wollen wir zu diesen Themen eine kleine Hilfestellung geben.
1. Absicherung der Unfallstelle:
Der erste Schritt ist immer die Absicherung der Unfallstelle. Um weitere Folge-Unfälle zu verhindern, muss die Unfallstelle zunächst durch das Einschalten der Warnblinkanlage und das Aufstellen eines Warndreiecks abgesichert werden. Alle Personen am Unfallort sollten sich von der Fahrbahn entfernen und hinter Leitplanken Schutz suchen - Warnwesten nicht vergessen! Die Westen sind seit dem Jahr 2015 für alle Autofahrer in Deutschland Pflicht. Am besten bewahrt man sie im Handschuhfach auf, um nach einem Unfall nicht mehr um das Fahrzeug herumlaufen zu müssen, falls diese im Kofferraum liegt. Wer die Weste trägt, wird fünfmal früher wahrgenommen!
2. Erste Hilfe leisten
Als nächstes ist jeder Autofahrer dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten. Das bedeutet verletzten Personen muss geholfen werden. Nach einer Erstversorgung ist zusätzlich der Rettungsdienst zu alarmieren. Innerhalb der EU gilt die allgemeine Notrufnummer 112.
3. Polizei rufen – Ja oder nein?
Nach einem Unfall sollte auf jeden Fall die Polizei eingeschaltet werden, insbesondere wenn es Verletzte gibt, der Unfallhergang unklar oder erheblicher Sachschaden entstanden ist (was bei Oldtimern schnell passieren kann). Vor allem dann, wenn sich Uneinigkeit zwischen den beiden Parteien über Sach- oder Schuldfragen zum Unfall abzeichnen oder ein Auslandsbezug (Unfallbeteiligte oder Unfallort) besteht, sollte der Unfall lieber polizeilich aufgenommen werden.
Bei Unklarheiten und fehlenden Versicherungsdaten sollten also immer die Behörden hinzugezogen werden. Auch bei Miet- und Firmenfahrzeugen kann dies verpflichtend sein – vorab sollte man also immer die Unterlagen checken. Lediglich in Bagatellfällen und bei eindeutiger Sachlage kann der Fall auch ohne die Hilfe der Polizei abgewickelt werden.
4. Beweise sichern
Es ist sehr hilfreich, die Unfallstelle aussagekräftig zu fotografieren. Hierfür empfiehlt sich das Handy oder eine billige Einwegkamera. Auch sollte man nicht vergessen, sich die Daten der Unfallzeugen geben zu lassen, um später mit ihnen den Kontakt herstellen zu können. Nachdem die Beweise auf Fotos festgehalten sind, sollte die Unfallstelle bei kleineren Schäden möglichst schnell geräumt werden.
5. Ausfüllen des Unfallberichts
Gut vorbereitete Fahrer haben einen Unfallbericht griffbereit. Dieser kann dann gemeinsam mit dem Unfallgegner ausgefüllt werden. Ganz wichtig: Geben Sie niemals ein schriftliches Schuldeingeständnis ab, da sonst der Versicherungsschutz entfallen kann.
6. Schadenersatzansprüche melden
Nun gilt es, die eigenen Schadenersatzforderungen umgehend an die zuständige Versicherung zu melden. Bei sogenannten Bagatellschäden bis 750,- Euro (in manchen Gerichtsbezirken 1000 Euro) gilt der Kostenvoranschlag, oder die Rechnung der Werkstatt allein als Schadensnachweis. Liegt der Schadenswert darüber, muss ein Gutachter eingeschaltet werden, den ebenfalls die Versicherung des Unfallverursachers zahlen muss. (Eine Liste von Gutachtern, die auf Oldtimer spezialisiert sind, finden Sie hier) Wichtig ist es dabei, den Unfall rechtzeitig innerhalb einer Woche der Versicherung zu melden, vor allem wenn diese leistungspflichtig ist.
7. Wer zahlt den Schaden, wenn ich selbst repariere?
Die Kosten die durch den Gutachter oder durch die Werkstatt (Beim Bagatellschaden) für die Beseitigung des Schadens festgestellt wurden, werden auch ausgezahlt, wenn das Fahrzeug vom Halter selbst repariert wird. Dies gilt auch, wenn der Schaden nur teilweise oder überhaupt nicht (fiktive Abrechnung) beseitigt wird. Hierbei wird der Betrag oft von den Versicherungen gekürzt. Dabei sollten Sie unbedingt Rücksprache mit einem Anwalt halten, welche Kürzungen berechtigt sind.
8. Wertminderung bei Oldtimern nach einem Unfall?
Bei Oldtimern und Liebhaberfahrzeugen entsteht durch einen größeren Unfall auch nach der fachgerechten Reparatur oft eine drastische Wertminderung. Wurde zum Beispiel der Rahmen gerichtet, so ist das Auto danach oft weniger Wert, als im Originalzustand. Auch hier besteht ein Anspruch auf die Erstattung der Wertminderung. Auch hierfür ist ein Gutachten nötig. In solchen Fällen empfielt sich zudem die Einschaltung eines Anwaltes zur Wahrung der eigenen Rechte. Ein Übersicht von Rechtsanwälten, die auf Oldtimer spezialisiert sind, erhalten Sie auf hier.
Fotos: Warnweste: Auto-Medienportal.Net/GTÜ Polizeiauto: Auto-Medienportal.Net/Volkswagen